Liebe Mitglieder, liebe Freundinnen und Freunde,
seit Juni ´94 mussten wir gemeinsam über viele Hürden springen bis wir erfolgreich die Satzung vom Vereinsregisteramt im Amtsgericht Böblingen offiziell bestätigt bekommen haben.
Wir haben gemeinsam die Aufgabe, dass neue Mitglieder geworben werden, damit wir erfolgreicher für die festgelegten Ziele zusammenarbeiten können.
Gemeinsam sind wir stark!
Der Vorstand, Februar ´95
Wir haben auf der 7. Generalversammlung unser Statut überarbeitet und die Widersprüche diskutiert und korrigiert.
Der Vorstand, 28. Januar 2001
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INTERNATIONALES ZENTRUM (IZ)
Das Zentrum führt den Namen "Internationales Zentrum e.V." und hat seinen Sitz in Sindelfingen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen
§ 1 ZWECK DES IZ
a) Das "Internationale Zentrum e.V." mit Sitz in Sindelfingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung einer internationaler Haltung, von Toleranz und Völkerverständigung. Dafür leistet er kulturelle Arbeit.
b) Das IZ ist für ein gleichberechtigtes Zusammenleben der verschiedenen Nationalitäten und Minderheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, tätig.
Das IZ betreibt Öffentlichkeitsarbeit gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus. Es engagiert sich in dieser Sache, um für diese Arbeit Solidarität zu schaffen.
Hierfür organisiert es kulturelle Arbeit.
Das IZ unterstützt, solidarisiert sich und arbeitet mit Personen, mit Organisationen in Deutschland und internationalen Organisationen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen, zusammen.
Das IZ verfolgt auch den Zweck, dass keine Unterschiede zwischen Menschen verschiedener Nationalität, Sprache, Religion, Rasse, Geschlecht und Alter usw., gemacht werden.
Diese Menschen werden über Gesetze, die Minderheiten betreffen, über Arbeitsrecht und über Sozialrecht informiert und unterstützt.
c) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks werden in Sindelfingen oder näherer Umgebung Räumlichkeiten angemietet oder gekauft; dort können sich die Menschen zusammenfinden.
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Der Verein IZ ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
a) Es können nur Mitglieder werden, die die Satzung anerkennen und auch in Richtung der Satzung Arbeit leisten.
b) Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 16 Jahre.
c) Der Mitgliedsantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist berechtigt darüber zu entscheiden. Der Antrag kann begründet abgelehnt werden; dagegen ist der schriftliche Einwand bei der Mitgliederversammlung möglich.
d) Die Vereinsmitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
e) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erfolgten Zustimmung des Vorstands über den Mitgliedsantrag.
f) Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift einbehalten.
§ 3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
a) Der Antrag auf freiwilligen Austritt muss 3 Monate vor dem Austritt schriftlich dem Vorstand übergeben werden.
b) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, ausgeschlossen werden. In so einem Fall muss ein Mitglied oder der Vorstand den Ausschlussantrag bei dem Ordnungsausschuss stellen. Über den Ausschluss kann nur der Ordnungsausschuss entscheiden.
Bevor die Ausschlussentscheidung getroffen wird, muss der/die Betroffene vom Ordnungsausschuss angehört werden. Gegen diese Entscheidung kann sich das ausgeschlossene Mitglied bei der Mitgliederversammlung schriftlich beschweren.
c) Wenn ein Mitglied trotz Ermahnung durch den Vorstand, seine Mitgliedsbeiträge 3 Monate nicht entrichtet hat, erfolgt automatisch ein Ausschluss aus der Mitgliedschaft.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kontrollausschuss und der Ordnungsausschuss;
b) die Frauen-, Jugend- und Sportkommission
Der/die Vertreter/in der Frauen-, Jugend- und Sportkommission wird bei der Mitgliederversammlung gewählt. Falls der/die Vertreter/in sein/ihr Amt niederlegt, wird ein/e neue Vertreter/in vom Vorstand bestimmt
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung, wird durch Einladung aller Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Der Vorstand muss alle Vereinsmitglieder schriftlich, mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einladen.
c) Die Mitgliederversammlung beginnt mit ihrer Arbeit und wählt drei Personen als Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt aus ihren Reihen den Vorsitzenden und zwei Schriftführer und leitet die Versammlung satzungsgemäß. Am Ende der Mitgliederversammlung fertigt sie ein Protokoll und übergibt dieses unterschrieben an den neu gewählten Vorstand.
d) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit.
e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ihre drei Ersatzmitglieder, den Kontrollausschuss und ihre zwei Ersatzmitglieder und den Ordnungsausschuss.
f) Der Vorstand hat auf Verlangen von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Einladung innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn er diese Aufgabe nicht satzungsgemäß erfüllt, wird der Ordnungsausschuss diese Aufgabe übernehmen.
§ 6 VORSTAND
a) Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung, durch geheime Wahl und offene Stimmenzählung gewählt. Die fünf Mitglieder mit den meisten Stimmen, bilden den Vorstand.
b) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Vierteljahr.
c) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ihre/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt den Verein nach außenhin offiziell zu vertreten. Wenn er/sie abwesend ist, beauftragt er/sie seinen/ihren Vertreter.
Die Ersatzmitgliederzahl beträgt drei.
§ 7 KONTROLLAUSSCHUSS
a) Der Kontrollausschuss prüft nach, ob der Vorstand seine Arbeit gemäß der Satzung erledigt. Er kontrolliert die Ein- und Ausgaben des Vereins. Der Kontrollausschuss tagt mindestens einmal im Vierteljahr.
b) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet bei der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
c) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Erst- und zwei Ersatzmitgliedern. Die Wahl des Kontrollausschusses wird geheim geführt und die Stimmzettel offen gezählt.
§ 8 ORDNUNGSAUSSCHUSS
a) Der Ordnungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
b) Der Ordnungsausschuss hat die Aufgabe, sich um die sozialen Beziehungen der Mitglieder inner- und außerhalb des Vereins zu kümmern.
c) Der Ordnungsausschuss achtet drauf, dass innerhalb des Vereins vereinsfremde Tätigkeiten unterbleiben und leitet rechtzeitig notwendige Schritte dagegen ein.
d) Wenn der Vorstand die Frist für die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht einhält, wird diese vom Ordnungsausschuss einberufen.
§ 9 AUFLÖSUNG DES IZ. VEREINS
a) Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung oder an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung teilgenommen haben, erfolgen.
b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Vor dem Kreuzberg 33, 72070 TÜBINGEN; oder Unicef in Deutschland e.V., Höninerweg 104, 50965 KÖLN, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Dies wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt.
Sindelfingen, den November 1994